Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 7. Januar 2021 Aufgrund der aktuellen Coronaschutzverordnung bleiben die Fußballplätze und die Sporthalle für den Spiel,- und Sportbetrieb bis auf weiteres gesperrt. Auszug aus der Coronaschutzverordnung: § 9 Sport (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Vorstand